Präambel:

 Alle binären Formulierungen dieser Satzung gelten für diverse (nicht binäre) Personen sinngemäß. 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 

(1) Der Verein führt den Namen 'mediaMaker SH' Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".

 (2) Der Verein hat seinen Sitz in Kiel.

 (3) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar eines Kalenderjahres und endet am 31. Dezember desselben Kalenderjahres. 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins 

(1) Der Verein mit Sitz in Kiel verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

(2) „Der Zweck des Vereins ist gemäß §52 Abs. (2), Satz 1 Nr. 7 Abgabenordnung (AO) die Förderung von Volks- und Berufsbildung, hier insbesondere der Medienbildung, politischen Bildung, Teilhabe sowie Aus- und Fortbildung. Dies wird verwirklicht z.B. durch Organisation und Durchführung von Fachveranstaltungen und medienpädagigischen Projekten, meist mit dem Ansatz der aktiven Medienarbeit (Prinzip des „handelnden Lernens“). 

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. 

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. 

(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss. 

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. 

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. 

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere die Aufnahmegebühr und regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge gemäß der jeweils gültigen Gebührenordnung des Vereins zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen. 

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge 

(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. 

(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeiträge und die Zahlungstermine werden von der Mitgliederversammlung in einer Gebührenordnung festgelegt. 

(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit. 

§ 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

§ 8 Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus einer den Vorsitz führenden Person (Vorsitzende/r), deren stellvertretender Person (Stellvertreter/in) und einer die Kasse führenden Person (Schatzmeister/in). 

(2) Der Verein wird von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands gemeinsam vertreten. 

(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. JA? Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. 

§ 9 Aufgaben des Vorstands Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder. 

§ 10 Bestellung des Vorstands 

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die bzw. der Vorsitzende des Vereins wird nur im ersten Vereinsgeschäftsjahr für die Dauer von einem Jahr gewählt, danach ebenfalls für die Dauer von zwei Jahren. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied des Vorstands bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. 

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. 

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands 

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 

(2) Kann der Vorstand trotz zweimaliger schriftlicher Ladung nicht vollständig in gemeinsamer Anwesenheit zur Beschlussfassung zusammentreten, können die Vorstandsmitglieder eine schriftliche Beschlussfassung beschließen. Darüber sind sämtliche Vereinsmitglieder schriftlich zu informieren. Der Vorgang ist vollständig zu dokumentieren und für alle Vereinsmitglieder auf Nachfrage zugänglich zu den Vereinsunterlagen zu nehmen. 

(3) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Hierfür wird eine das Protokoll führende Person vom Vorstand bestimmt. Das Protokoll ist von der das Protokoll führenden Person sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. Die das Protokoll führende Person muss nicht Mitglied des Vorstands oder des Vereins sein und ist über Vereinsangelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet. 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, f ) die Auflösung des Vereins. 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung 

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal des Geschäftsjahres nach §1 Abs 3 dieser Satzung, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. 

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben. 

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von dem/der Stellvertreter/in und bei dessen Verhinderung von einem/einer durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter/in geleitet. 

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein/e Kandidat/in die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidat/inn/en ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder. 

(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der das Protokoll führenden Person und von dem/der Versammlungsleiter/in zu unterschreiben ist. 

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke 

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende des Vorstands und sein/ihr/e Stellvertreter/in gemeinsam zur Liquidation vertretungsberechtigt, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

 (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine durch die Mitgliederversammlung mehrheitlich zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung von Medienarbeit und Medienbildung. 

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde. Kiel, 31.03.2022